§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Vereinigung von Freunden und Förderern der Freiherr-vom-Stein-Schule Frankfurt am Main e.V.“. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter Nummer 7933.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie die Förderung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Nr. 2 AO an der Freiherr-vom-Stein-Schule Frankfurt am Main.Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an die Freiherr–vom-Stein-Schule zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der Erziehung und Bildung und die finanzielle Unterstützung bedürftiger Familien, vor allem bei Klassen- und Schulabschlussfahrten. Damit soll eine Förderung und Verbesserung des Unterrichts und sonstiger schulischer oder pädagogisch sinnvoller, außerschulischer Veranstaltungen zum Nutzen der Schülerinnen und Schüler erreicht werden.
  3. Soweit der Verein für die Freiherr-vom-Stein-Schule Sachwerte zur Verfügung stellt, verbleiben diese im Eigentum des Vereins. Sie sind als Leihgabe zu kennzeichnen und in der Inventarliste des Vereins aufzuführen. Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands kann von dieser Bestimmung im Einzelfall abgesehen werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Beiträge, etwaige Erträge oder dem Verein aus anderen Quellen zufließendes Vermögen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen oder Körperschaften erwerben.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Jahrgangsabiturienten der Freiherr-vom-Stein-Schule erhalten bei der Aufnahme nach Punkt 2 eine dreijährige Beitragsbefreiung.
  4. Die gleiche Beitragsbefreiung gilt auch für Mitglieder aus dem Kreis der volljährigen Schüler der Freiherr-vom-Stein-Schule bis zum Abitur.
  5. Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
    1. Ableben,
    2. Ausschluss,
    3. Austritt
    4. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    5. Nach zweimaligem Rückstand der fälligen Beitragszahlungen.zum Ende des Kalenderjahres.
  6. Der Ausschluss bedarf eines 2/3 Mehrheitsbeschlusses des Vorstands. Das Mitglied kann verlangen, vor der Entscheidung gehört zu werden.
  7. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Der Austritt erfordert schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
  9. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben begünstigt werden.
  10. Die Mitglieder verzichten für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Verein oder anlässlich der Auflösung des Vereins auf jegliche Rückzahlung der geleisteten Beiträge oder Spenden.

§ 4 Beiträge – Geschäftsjahr

  1. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Er ist für das laufende Geschäftsjahr nach Aufnahme, spätestens jedoch bis zum 31. März zu entrichten.
  2. Es gilt die befristete Beitragsbefreiung nach § 3Absatz 3 und 4 der Satzung für volljährige Schüler und Jahrgangsabiturienten der Freiherr-vom-Stein-Schule.
  3. Die Höhe des Beitrags ist freiem Ermessen anheim gestellt. Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Mindestjahresbeitrags mit einfacher Stimmenmehrheit ändern.
  5. Beitragsbefreiung auf Lebenszeit genießen auch die Ehrenmitglieder des Vereins aus dem Kreis der früheren „Vereinigung ehemaliger Schüler des Kaiser Wilhelms -Gymnasium Frankfurt am Main e. V.“.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus höchstens 5 Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte dem jeweiligen Schulelternbeirat der Freiherr-vom-Stein-Schule angehören.
  2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Ihr Amt endet mit dem Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung, die im dritten Jahr nach ihrer Wahl abgehalten wird.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in geheimer Wahl. Sie muß in Einzelabstimmung erfolgen.
  4. Der Vorstand wählt unmittelbar im Anschluss an die Wahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung aus seiner Mitte die Vorsitzende / den Vorsitzenden, deren / dessen Stellvertreterin / deren / dessen Stellvertreter und die Schatzmeisterin / den Schatzmeister.
  5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende / der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
  6. Bei Wegfall eines nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds, wird dessen Amt bis zur Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
  7. Über die Verteilung der Zuständigkeiten und Pflichten innerhalb des Vorstands ist durch Vorstandsbeschluss zu entscheiden.
  8. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 7 Beirat

  1. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden.
  2. Die Mitglieder werden durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss ernannt.
  3. Der Beirat ist beratendes und unterstützendes Organ des Vorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Beratung und Unterstützung hinsichtlich geplanter oder erwünschter Aktionen oder Maßnahmen.
  4. Alle Beiratsmitglieder sind gleichberechtigt.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel in der ersten Hälfte eines jeden Kalenderjahres statt.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn es das Interesse des Vereins es erfordert.
  3. Die ordentliche wie die außerordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich oder elektronisch an die letzte dem Vorstand bekannte E- Mailanschrift des Mitglieds unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Vorschriften des §6, Ziffer 6 dieser Satzung gelten entsprechend.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorsitzende / der Vorsitzende des Vorstands, im Falle der Verhinderung Ihre Stellvertreterin / ihr / sein Stellvertreter und, wenn diese verhindert sein sollten, der Ehrenvorsitzende oder das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
  5. Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter bestimmt eine Schriftführerin / einen Schriftführer zur Beurkundung der gefassten Beschlüsse und des Sitzungsverlaufs. Diese Niederschrift ist von der Versammlungsführerin / dem Versammlungsführer und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. die Entgegennahme der Jahres – Einnahmen- und Ausgabenrechnung und des Jahresabschlusses.
  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin / des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung des Vorstands und der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters.
  4. die Vorstandswahlen sowie die Wahl einer Rechnungsprüferin / eines Rechnungsprüfers.
  5. Gegebenenfalls die Wahl eines Ehrenvorsitzenden sowie von Ehrenmitgliedern.
  6. Beschlussfassung über alle übrigen Tagesordnungspunkte.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Den Vereinsmitgliedern ist die aktuelle Fassung der Satzung des Vereins zur Kenntnis zu geben.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Frankfurt am Main – Stadtschulamt – mit der zwingenden Maßgabe, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar entsprechend § 2 dieser Vereinssatzung zu verwenden.
  4. Mit der Eintragung dieser Satzung im Vereinsregister verlieren die seitherigen Satzungen der Vereinigung von Freunden und Förderern der Freiherr-vom-Stein-Schule Frankfurt am Main e.V. ihre Gültigkeit.